Elternberater nach § 95

Beratung §95
Seit Oktober 2013 steht mein Name auf der Liste eingetragener Berater, die Beratungen nach § 95 Abs. 1a AußStrG (Außerstreitgesetz) durchführen dürfen.
Ich bin daher berechtigt Eltern zu beraten, die für eine Scheidung gegenüber dem Gericht den Nachweis erbringen müssen, dass sie sich über die Scheidungsfolgen und die daraus resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder informiert haben. Beratungen sind in Kirchschlag in der Buckligen Welt, Wiener Neustadt und Eisenstadt möglich. Mehr Informationen.